1. Wird ein Hotelzimmer bestellt, zugesagt oder
kurzfristig bereitgestellt, so ist ein
Gastaufnahmevertrag zustande gekommen.
2. Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages
verpflichtet die Vertragspartner für die gesamte
Dauer des Vertrages zur Erfüllung der gegenseitigen
Verpflichtungen daraus.
a) Verpflichtung des Gastwirtes ist es, das Zimmer
entsprechend der Bestellung bereitzuhalten.
b) Verpflichtung des Gastes ist es, den Preis für
die Zeit (Dauer) der Bestellung des
Hotelzimmers zu bezahlen.
c) Reservierte Hotelzimmer können bis 1 Woche
vor Anreise kostenlos storniert werden.
3. Nimmt ein Gast das bestellte Hotelzimmer nich in
Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den
Preis für die vereinbarte Hotelleistung zu bezahlen,
ohne daß es auf den Grund der Verhinderung
ankommt. Dabei müssen nur tatsächliche
Einsparungen des Betriebes abgesetzt werden.
4. Die Einsparungen des Betriebes betragen
bei der Übernachtung 20%, bei
Halbpensionsvereinbaungen 30%, bei
Vollpensionsvereinbahrungen 40% des vereinbarten
Preises.
5. Kann der Gastwirt das nicht in Anspruch genommene
Zimmer anderweitig vergeben, so entfällt die
Verpflichtung des Gastes zur Bezahlung in Höhe der
anderweitig erzielten Einnahmen für diesen
Zeitraum.
6. Der Gastwirt hat einen Anspruch auf Barzahlung aller
Leistungen vor Abreise und dementsprechend ein
gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Gastes.
7. Gerichtsstand ist der Betriebsort, da auch im Falle
einer Nichtbeanspruchung des Zimmers die
Leistungen aus dem Gastaufnahmevertrag am Ort
des Betriebes zu erbringen sind.